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 COVID-19 Präventionskonzept 

Der Veranstalter hat auf Basis dieser Risikoanalyse ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen und Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos in folgenden Bereichen zu beschreiben.

Schulungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Künstlerinnen und Künstlern, Akteurinnen und Akteuren und Mitwirkenden (Bühnenarbeiterinnen und Bühnenarbeiter, Technikerinnen und Techniker, Requisiteurinnen und Requisiteure..) zu COVID-19 relevanten Fragestellungen, wie z.B. Symptome, Anleitungen zum selbstständigen Gesundheitscheck mit Hilfe von Tagesprotokollen, Besonderheiten hinsichtlich der notwendigen Eigenschutz- und Fremdschutzmaßnahmen sowie der erforderlichen Hygieneregelungen, Vorgehen beim Auftreten von Symptomen und im Verdachtsfall.

Spezifische Verhaltensregelungen, angepasst an die Art und Funktion der jeweils auszuübenden Tätigkeiten, die spezifisch für die jeweilige Art der Veranstaltung und angepasst an den jeweiligen Veranstaltungsort gestaltet sein können.

Abhängig von der Veranstaltung und Organisationsform sind generelle Maßnahmen für den Theater-, Konzert- und Veranstaltungsbetrieb vorzusehen (hierzu gehören: Grundregelungen, Administration, Sanitärbereich und Kantinenbereichen, Bühnentechnik, Werkstätten, Beleuchtung, Kostüme, Requisiten etc.)

Wenn erforderlich sind besondere Regelungen zu Proben, Auf- und Abbau von Veranstaltungsbühnen zu beschreiben.

Bei Aufführungen mit Publikum ist insbesonders die Steuerung der Besucherströme so zu gestalten, dass es zu keinen Ansammlungen von größeren Personengruppen kommt. Besondere Bedeutung kommt hierbei Orten zu, bei denen es im Normalbetrieb zu Personenansamlungen kommt. Diese sind beispielsweise:

- der Eingangs-/Ausgangsbereich

- Tages-/Abendkassen und Garderobenbereich und Sanitäranlagen

- Eventuell Shops, wenn vorhanden, oder Buffet- bzw. Gastrobereiche.

Weiterführende Maßnahmen hinsichtlich der Bestuhlung im Publikumsbereich, Reinigung, Stehplatzmanagement und Optimierung der Luftumwälzungen sind zu beschreiben.

Die Zusammenarbeit mit der Behörde im Falle von behördlichen Erhebungen über das Auftreten einer COVID-19-Erkrankung gem § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz von 1950. Es wird dringend empfohlen, für den Fall des Auftretens eines Infektionsfalls bei einer Besucherin/ einem Besucher die Namen und Kontaktdaten der möglichen Kontaktpersonen der Kategorie I und Kategorie II (Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung) bis zu 28 Tage nach der Veranstaltung zur Verfügung zu haben, um die Erhebungen der Behörde zu beschleunigen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Ausbreitungsrisikos zu leisten. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO im Sinne der dort erforderlichen Interessenabwägung gerechtfertigt, da der Gsundheitsschutz der Kontaktpersonen im Sinne einer raschen Erreichbarkeit den Eingriff, bei einer freiwillig besuchten Veranstaltung seine Kontaktdaten bekanntzugeben, überwiegt. Hinsichtlich der Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-19-Infektion wird auf die entsprechenden Informationen des BMSGPK Bezug genommen.

 

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(Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung eines COVID-19-Präventionskonzeptes für Veranstaltungen im Bereich von Kunst und Kultur. Stand 13.7.2020)

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