COVID-19 Beauftragter für Events
Jeder Veranstalter, der Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ausrichtet (Stand 2021), hat, wenn er/sie seiner/ihrer Pflichten selbst nicht wahrnimmt, einen COVID-19-Beauftragten/eine COVID-19-Beauftragte zu bestellen. Es wird empfohlen, den COVID-19-Beauftragten im Hinblick auf datenschutzrechtliche Fragestellungen entsprechend zu schulen.
Die/der COVID-19-Beauftragte hat den Veranstalter bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen und ist für die Umsetzung des COVID-19-Präventivkonzeptes verantwortlich. Er dient als primäre Ansprechperson für die Behörde, im Falle der Erhebungen der Kontaktpersonen im Rahmen eines COVID-19-Erkrankungsfalls.
Die/der COVID-19-Beauftragte hat auch die Funktion der Ansprechperson innerhalb des Unternehmens für die Umsetzung der Maßnahmen gegenüber den Akteurinnen und Akteuren, Künstlerinnen und Künstlern sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Es steht dem Veranstalter frei, verschiedene Personen für einzelne Veranstaltungen zu benennen, oder diese Aufgabe entsprechend des veranstaltungsspezifischen Organisationskonzeptes bei einer Person zu konzentrieren.
Die Letztverantwortung liegt, vorbehaltlich § 9 Abs. 2 VStG, jedoch immer beim Veranstalter.
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(Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Empfehlungen für die inhaltliche Gestaltung eines COVID-19-Präventionskonzeptes für Veranstaltungen im Bereich von Kunst und Kultur. Stand 13.7.2020)